Häufige Fragen zur Jahresverbrauchsabrechnung
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Auf welchem Weg ist der TAZV Vorharz schriftlich zu erreichen? |
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Aus meiner Abrechnung geht ein Guthaben hervor. Wann wird dieses ausgezahlt? |
Ihr Guthaben wird Ihnen, wie auf der Abrechnung ausgewiesen, auf das uns benannte Bankkonto überwiesen. |
Ich möchte Ihnen meine Bankverbindung zur Auszahlung des Guthabens mitteilen. |
Die Bankverbindung müssen Sie schriftlich mitteilen. Sollten Sie bisher beim TAZV Vorharz Barzahler sein, dann liegt Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ein SEPA-Lastschrift-Mandat bei. Dieses können Sie ausfüllen und unterschrieben im Original an uns zurücksenden. Oder nutzen Sie dieses Online-Formular: Link. |
Wann muss ich den ersten Abschlag zahlen? |
Dieser ist erstmals immer am 01.04. jeden Jahres fällig. Die Höhe des Gesamtabschlages und die weiteren Fälligkeiten entnehmen Sie bitte Ihrer Verbrauchszusammendfassung. |
Ich habe mehr Abschläge bezahlt, als auf der Abrechnung ausgewiesen sind? |
Bis wann Ihre Einzahlungen mit der jeweiligen Verbrauchsabrechnung berücksichtigt wurden, finden Sie in der Verbrauchszusammenfassung (Seite 1). Haben Sie spätere Zahlungen getätigt, wurden diese auf Ihrem Kundenkonto als Guthaben gebucht. Sie können das Guthaben mit der nächsten Fälligkeit von Zahlungen verrechnen. |
Wie setzt sich der zu zahlende Abschlag zusammen? |
Der Abschlag wurde auf der Grundlage Ihres Vorjahresverbrauches für Trinkwasser sowie den gültigen Gebühren und Entgelten errechnet. |
Kann ich meine Abschlagshöhe ändern? |
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Abschlag in unserem Kundenportal um maximal 20% selbstständig kostenlos zu erhöhen. Für alle anderen Änderungen wenden Sie sich bitte schriftlich an unseren Kundenservice. |
Ich kann den fälligen Restbetrag nicht termingerecht bezahlen? |
Stellen Sie bitte zeitnah einen schriftlichen Antrag auf Stundung/Ratenzahlung an unseren Kundenservice, um unnötige Mahn- und Vollstreckungskosten zu vermeiden. |
Mein Zählerstand auf der Abrechnung ist nicht richtig. |
Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an unseren Kundenservice. Nach Möglichkeit reichen Sie bitte auch ein Foto von Ihrem Wasserzähler ein. |
Die Wohn-/Gewerbe- und/oder Sonstige Einheiten auf der Abrechnung sind nicht richtig. |
Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an unseren Kundenservice. |
Auf meiner Abrechnung steht noch der alte Eigentümer. |
Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an unseren Kundenservice. Reichen Sie eine Kopie des Grundbuchauszugs ein. |
Ich möchte meinen Namen ändern. |
Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an unseren Kundenservice. Reichen Sie dazu auch entsprechende Nachweise ein (Heiratsurkunde o.ä.). |
Ich möchte meine Rechnungsanschrift ändern. |
Dieses können Sie in unserem Kundenportal selbständig erledigen. Andernfalls wenden Sie sich bitte schriftlich an unseren Kundenservice. |
Ich habe mein Grundstück verkauft. |
Auf unserer Internetseite können Sie das Formular für Eigentümerwechsel öffnen. Dieses können Sie am PC ausfüllen und/oder ausdrucken. Senden Sie es dann bitte mit allen notwendigen Unterschriften an den Kundenservice. Andernfalls wenden Sie sich bitte schriftlich an den Kundenservice. |
Häufige Fragen zu Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten
Frage | Antwort |
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Warum hat sich der Maßstab für die Schmutzwassergebühren und die Trinkwasserentgelte geändert? |
Aufgrund der Fusion der 3 Verbände WAZ Huy-Fallstein, TAZV Blankenburg und Umgebung und WA Ilsetal AöR zum TAZV Vorharz gab es unterschiedliche Abrechnungsmaßstäbe zur Berechnung der Grundgebühren und Bereitstellungsentgelte. Das Ziel war, ab 01.01.2018 einheitliche Abrechnungsmaßstäbe für das gesamte Verbandsgebiet zu haben. |
Warum wurde der Maßstab für Wohneinheiten gewählt? |
Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen innerhalb des Verbandsgebietes (ländlicher Raum mit kleinen Dörfern, die große Stadt Blankenburg und die Kleinstadt Osterwieck) erscheint die Abrechnung nach Wohneinheiten der geeignetste Maßstab zu sein. |
Wie hoch sind die Gebühren und Bereitstellungsentgelte ? |
Die Entgelte für Trinkwasser finden Sie hier: Link. Die Gebühren für Schmutzwasser finden Sie hier: Link. |
Wie haben Sie die vorliegenden Daten ermittelt? |
Wir hatten ein Fremdunternehmen beauftragt, durch in Augenscheinnahme vor Ort die Erhebung durchzuführen. Am 01.06.2017 hatten wir allen Kunden Datenerfassungsbögen zwecks Prüfung mit den von uns ermittelten Daten zugesandt. |
Was passiert bei nachträglich festgestellten Änderungen für mein Grundstück? |
Sollten nach Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung nach Wohneinheiten noch Änderungen deutlich werden, teilen Sie uns diese umgehend schriftlich mit. Halten Sie sich in diesem Fall für spätere Überprüfungen bereit. |
Ich habe ein Gewerbe, wie wird das abgerechnet? |
Bei Gewerbegrundstücken außer bei Hotels, Pensionen, Herbergen, Pflegeheimen, Krankenhäusern u. ä. wird als Maßstab die Zählergröße des eingebauten Wasserzählers herangezogen. |
Warum muss ich die Bettenanzahl angeben? |
Bei Pensionen, Hotels, Herbergen, Pflegeheimen, Krankenhäusern o. ä. wird die Bettenanzahl zur Umrechnung nach Wohneinheiten benötigt. |
Ich habe die Bettenanzahl angegeben. Wie werden die Wohneinheiten berechnet? |
Der Verband unterscheidet nach Betten Pflege und Betten Tourismus. Betten Pflege: je 2 Betten ergeben 1 Wohneinheit (mind. jedoch 1 WE) Betten Tourismus: je 6 Betten ergeben 1 Wohneinheit (mind. jedoch 1 WE) |
Auf meinem Grundstück befinden sich Wohnungen und Gewerbe. Wie wird abgerechnet? |
Bei den sogenannten gemischt genutzten Grundstücken wird die Anzahl der Wohnungen und für das Gewerbe die Zählergröße des Wasserzählers herangezogen. |
Wie ist die Regelung bei Leerstand Gewerbe/Wohnung? |
Sofern das Grundstück noch über einen Hausanschluss verfügt, werden auch diese Grundstücke mit herangezogen. |
Wie verhält es sich beim Bungalow oder Ferienhaus? |
Der Bungalow und/oder das Ferienhaus werden als eine Wohneinheit gezählt. Handelt es sich um Doppelbungalows oder Ferienhäuser mit mehreren Wohnungen, wird die Anzahl der Wohnungen herangezogen. |
Wie werden Gärten abgerechnet? |
Hier wird die Wasserzählergröße herangezogen. |
Seit wann gelten diese Abrechnungen? |
Seit 01.01.2018 |