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Informationen des TAZV Vorharz zum Umgang mit Poolwasser


Gemäß § 4 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABES) des TAZV Vorharz ist, soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zu zuführen.


Nach § 15, I, Nr. 6 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, auf Antrag und aufgrund einer gesonderten Genehmigung durch den Verband abgesetzt werden. Für den Nachweis der abzusetzenden Wassermengen haben Sie auf eigene Kosten einen Wasserzähler einzubauen (Absetzzähler/Gartenwasserzähler). Zur Beantragung dieser Gartenwasserzähler ist das entsprechende Formular des TAZV Vorharz zu nutzen. Hier geht's zum Antrag Gartenwasserzähler!

Zu Beachten gilt, dass die Befüllung von Poolanlagen über den Gartenwasserzähler nicht gestattet ist. Poolwasser gilt nach § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der dort enthaltenen Begriffsbestimmung als Abwasser. So heißt es im § 54 (1) Nr. 1. WHG: Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser.

Das in die Poolanlagen eingeleitete Wasser wird durch den Gebrauch als Poolwasser in seinen Eigenschaften verändert und wird somit zu Abwasser. Die Inhaltsstoffe des Poolwasser wie z.B. Desinfektionsmittel, Pflegemittel (Sonnencreme, Kosmetik, etc.), Chemikalien zur Regulation der Poolwasserqualität (Algenverhütungsmittel, pH-Korrekturen etc.) sowie Schmutzwasserablagerungen (Hautpartikel, Haarrückstände und sonstige Eintragungen) gehören nicht in den natürlichen Wasserkreislauf und sind somit über die öffentliche Abwasseranlage zu entsorgen.

Auf Antrag können Sie sich nach § 5 der Abwasserbeseitigungssatzung von der Verpflichtung zur Einleitung des Poolwassers befreien lassen. Dies setzt allerding eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des Poolwassers auf Ihrem Grundstück voraus. Diese wasserrechtliche Erlaubnis kann bei der unteren Wasserbehörde des Landkreis Harz beantragt werden. Liegt Ihnen diese Erlaubnis nicht vor, kann und darf das Poolwasser nicht in den Boden versickern bzw. in ein Gewässer eingeleitet werden.

Handeln Sie entgegen der genannten Ausführungen, kann dies mit einer Geldbuße gemäß § 25 (1) Nr. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung geahndet werden.

Nutzen Sie bitte zur Poolentleerung eine auf Ihrem Grundstück geeignete Möglichkeit zur Ableitung des Poolwassers in die öffentliche Abwasseranlage.

Die Mitarbeiter des Verbandes beraten Sie gern bei entsprechenden Fragen.